Curling Club Rheinfelden - Statuten

Statuten des Curling Club Rheinfelden

Vorbemerkung: Nachfolgend wird für Personen und Funktionen ausschliesslich die männliche Schreibweise verwendet. Selbstverständlich sind in jedem Fall alle Geschlechter mit eingeschlossen und gleichberechtigt.

 


Statuten in PDF

I NAME, SITZ UND ZWECK

Art. 1: Name, Rechtsform und Sitz

1 Der Curling Club Rheinfelden ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Der Rechtssitz befindet sich in Rheinfelden.

Art. 2: Zweck

Der Curling Club Rheinfelden bezweckt die Ausübung und Förderung des Curlingsportes im Sinne des Spirit of Curling sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter Clubmitgliedern und mit anderen Curling Clubs.

Art. 3: Regeln

Der Curling Club Rheinfelden ist Mitglied von Swiss Curling Association. Die von Swiss Curling Association aufgestellten Regeln sind für den Curling Club Rheinfelden verbindlich.

II MITGLIEDSCHAFT

Art. 4: Mitgliedschaften

1 Der Schweizerische Curling Verband kennt aktuell folgende Kategorien:

  • Cherry Rockers, bis 11 Jahre
  • Juniorinnen und Junioren, 12 bis 21 Jahre
  • Aktive Damen, 22 bis 54 Jahre
  • Aktive Herren, 22 bis 59 Jahre
  • Veteranen Damen, ab 55 Jahren
  • Veteranen Herren, ab 60 Jahren

2 Stichtag ist jeweils der 30. Juni.

3 Der Curling Club Rheinfelden kennt die in den Art. 5 – 8 definierten Mitgliederkategorien: Schnupper- und Aktivmitglieder, Junioren und Jungcurler sowie Passiv- und Ehrenmitglieder.

4 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden..

Art. 5: Schnupper- und Aktivmitglieder

1 Wer dem Curling Club Rheinfelden beitreten will, absolviert auf Einladung des Vorstandes eine Saison als sogenanntes Schnuppermitglied. Um Aktivmitglied zu werden, ist dem Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch einzureichen.

2 Durch 3/4 Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung wird über die Aufnahme neuer Mitglieder beschlossen.

3 Wird ein Aufnahmegesuch abgewiesen, so wird dies dem Bewerber vom Vorstand ohne Angabe von Gründen mitgeteilt.

4 Schnuppermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht und bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag.

5 Aktivmitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht und bezahlen jährlich den Mitgliederbeitrag für Aktive.

Art. 6: Junioren und Jungcurler

1 Der Juniorenstatus richtet sich nach den Regeln von Swiss Curling Association. Jungcurler sind nicht älter als 25 Jahre und befinden sich noch in der Ausbildung.

2 Beide haben dieselben Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder.

3 Die Aufnahmebedingungen sind dieselben wie für Aktivmitglieder. .

Art. 7: Passivmitglieder

1 Einzelpersonen oder Firmen können als Passivmitglied in den Club aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt analog der Aufnahme von Aktivmitgliedern gemäss Art. 5 Abs 2.

2 Passivmitglieder haben kein Stimm- jedoch ein Wahlrecht und bezahlen jährlichen den Mitgliederbeitrag für Passive.

3 Passivmitglieder können in den Vorstand oder in die Revisionsstelle gewählt werden. Sie haben das Stimm- und Wahlrecht, wenn sie dem Vorstand angehören.

4 Passivmitglieder können auf ihren Antrag vom Vorstand in den Status eines Aktivmitgliedes versetzt werden, sofern sie zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal Aktivmitglied des Curling Club Rheinfelden waren. Andernfalls gelten die Eintrittsregeln gemäss Art. 5 Abs. 2.

Art. 8: Ehrenmitglieder

1 Durch 3/4 Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung können Personen, die sich um den Curling Club Rheinfelden in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2 Die Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Sie bezahlen jedoch keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 9: Austritt

1 Austrittserklärungen sind auf Ende eines Clubjahres (30. April) schriftlich dem Vorstand einzureichen.

2 Der Austritt wird rechtsgültig, wenn den statutarischen Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr nachgekommen worden ist.

Art. 10: Ausschluss

1 Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können, nach vorausgehender schriftlicher Verwarnung, durch den Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden.

2 Durch 3/4 Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung können Mitglieder, die in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Clubs verstossen, aus dem Club ausgeschlossen werden.

Art. 11: Mitgliederbeiträge und Eintrittsgebühren

Sämtliche Mitgliederbeiträge und die Eintrittsgebühren werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.

III ORGANE

Art. 12: Vereinsorgane

Die Organe des Curling Clubs Rheinfelden sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionsstelle

1. DIE GENERALVERSAMMLUNG

Art. 13: Organisation der ordentlichen Generalversammlung

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs.

2 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, vorzugsweise im Monat Juni jedoch spätestens 6 Monate nach Ende des Vereinsjahres, statt. Das Datum wird frühzeitig bekannt gegeben. Unter Bekanntgabe der Traktanden wird die Generalversammlung durch den Vorstand mindestens 20 Tage vorher schriftlich (per Post oder Mail) einberufen.

3 Anträge der Mitglieder zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand bis spätestens Ende des Clubjahres (30. April) schriftlich (per Post oder Mail) einzureichen.

Art. 14: Organisation der ausserordentlichen Generalversammlung

1 Der Vorstand kann unter Beachtung der Vorschriften unter Art. 13 Abs. 2 weitere Versammlungen, insbesondere zu Beginn der Spielsaison einberufen.

2 Der Vorstand hat innert Monatsfrist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn dies von einem 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. .

Art. 15: Rechte und Pflichten

Zu den Rechten und Pflichten der Generalversammlung gehören:

  1. Wahl der Stimmenzähler und des Protokollführers
  2. Genehmigung der Traktandenliste
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  4. Genehmigung der Jahresberichte
  5. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  6. Erteilung der Decharge an den Vorstand
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Eintrittsgelder
  8. Genehmigung / Kenntnisnahme des Budgets
  9. Aufnahme von neuen Aktivmitgliedern
  10. Verabschiedungen
  11. Ausschluss von Clubmitgliedern
  12. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  13. Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
  14. Wahl der Revisionsstelle
  15. Genehmigung von Reglementen
  16. Revision der Statuten
  17. Auflösung des Clubs, Fusion mit einem anderen Verein und Verwendung des Clubvermögens
  18. Beschlussfassung wichtiger Geschäfte, die der Generalversammlung vom Vorstand unterbreitet werden
  19. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  20. Diverses

Art. 16: Abstimmungsprozedere

1 Ein Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Der Vertreter muss an der Generalversammlung eine schriftliche Vollmacht vorlegen können.

2 Wenn die Statuten nicht anderes bestimmen, werden die Beschlüsse der Generalversammlung mit dem absoluten Mehr der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitgliedern gefasst.

3 Auf Antrag und mit Mehrheitsbeschluss hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.

2. DER VORSTAND

Art. 17: Konstitution

1 Der Vorstand (ausser Präsidium) konstituiert sich selbst. Er setzt sich aus mindestens 3, idealerweise 5 Mitgliedern zusammen.

2 Folgende Funktionen werden mindestens definiert:

  1. Der Präsident
  2. Der Vizepräsident
  3. Der Verantwortliche für die Finanzen
  4. Der Verantwortliche für den Spielbetrieb

Art. 18: Aufgaben

1 Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er regelt den gesamten Spielbetrieb, organisiert die gesellschaftlichen Anlässe und verwaltet das Vermögen und das Material des Clubs.

2 Er hat wichtige Geschäfte und Beschlüsse protokollarisch festzuhalten. Er führt sämtliche Geschäfte des Clubs, soweit diese gemäss Statuten nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 19: Abstimmungsprozedere

1 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder.

2 Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit einer zweiten Stimme.

3. REVISIONSSTELLE

Art. 20: Konstitution und Aufgaben

1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren.

2 Sie prüft die vom Kassier vorgelegte Rechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 21: Clubjahr

Das Clubjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April.

Art. 22: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Clubvermögen. Die Mitglieder haften nicht persönlich.

Art. 23: Statutenänderung

Durch 3/4 Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung kann die Änderung der Statuten beschlossen werden.

Art. 24: Auflösung und Fusion

Durch 3/4 Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung kann die Auflösung, sowie eine Fusion des Curling Club Rheinfelden beschlossen werden.

Art. 25: Vereinsrecht gemäss ZGB

Soweit die Statuten nichts anders bestimmen, gelten die Bestimmungen der Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über das Vereinsrecht.

 


 

Diese Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 02. November 1967 genehmigt und an folgenden Generalversammlungen revidiert:

  1. Statutenänderung: 02. Juli 1971
  2. Statutenänderung: 21. Juni 1974
  3. Statutenänderung: 25. Juni 1982
  4. Statutenänderung: 16. Juni 2000
  5. Statutenänderung: 11. Juni 2021

Präsident:

sig. Thomas Probst